Steuern und Gebührensätze, allg. Erläuterungen
Grundsteuer
Allgemeines
Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Einheitswert und der Steuermessbetrag. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Steuermessbetrages mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz, je getrennt für die Grundstücksarten A und B.
A = land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Stückländereien (Hebesatz: 330 v.H.)
B = bebaute und unbebaute Grundstücke (Hebesatz: 350 v.H.)
Wenn mehrere Personen Eigentümer sind, ergeht dieser Bescheid an den 1. Eigentümer oder einen Hausverwalter für und gegen alle Miteigentümer.
Eigentumswechsel
Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichte. Die Fortschreibung erfolgt auf den 01. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z. B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundstücke zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde.
Erläuterungen zur Zahlungsweise
Die Steuerschuld ist mit den ausgewiesenen Beträgen zu den angegebenen Terminen zu entrichten.
• In der Regel werden die Raten vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
• Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 15 €uro, so ist der gesamte Jahresbetrag zum 15.08. fällig.
• Beträgt die Jahressteuer mehr als 15 €uro, aber nicht mehr als 30 €uro, so ist der Jahresbetrag je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. zu entrichten.
• Auf Antrag kann die Grundsteuer am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss bis zum 30.09. eines Jahres für das Folgejahr gestellt sein.
• Bei Überweisungen und Einzahlungen geben Sie bitte stets das vollständige Buchungszeichen an.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Gewerbesteuermeßbetragt. Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Gewerbesteuermessbetrages mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz, von 345 v.H.
Hundesteuer
Die Hundesteuer wird auf Grundlage der Hundesteuersatzung der Gemeinde Oedheim erhoben. Der Steuer unterliegen alle Hunde, welche im Gemeindegebiet von natürlichen Personen gehalten werden und älter als 3 Monate sind.
Die Hundesteuer beträgt:
108 Euro für den ersten Hund eines Haushalts
216 Euro für jeden weiteren Hund eines Haushalts
324 Euro für einen Zwinger
756 Euro für einen Kampfhund
1.512 Euro für jeden weiteren Kampfhund
Sonstige Steuern und Gebühren
- Wasser
Verbrauchsgebühr: 1,80 Euro zzgl. 7 % MWST je cbm
Zählergebühr: 0,58 Euro zzgl. 7 % MWST je Monat
Grundgebühr: 2,00 Euro zzgl. 7 % MWST je Monat
- Abwasser
Schmutzwassergebühr: 2,97 Euro je cbm
Niederschlagswassergebühr: 0,56 Euro je qm
Zählergebühr für Zwischenzähler: 0,58 Euro je Monat
Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
Bei verspäteter Zahlung müssen aufgrund gesetzlicher Regelungen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben werden.
Einzugs-/Abbuchungsermächtigung
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