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Veranstaltungskalender

<<Februar 2012>>

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Steuern und Gebührensätze, allg. Erläuterungen

Grundsteuer

Allgemeines

Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Einheitswert und der Steuermessbetrag. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Steuermessbetrages mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz, je getrennt für die Grundstücksarten A und B.

A = land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Stückländereien (Hebesatz: 330 v.H.)
B = bebaute und unbebaute Grundstücke (Hebesatz: 350 v.H.)

Wenn mehrere Personen Eigentümer sind, ergeht dieser Bescheid an den 1. Eigentümer oder einen Hausverwalter für und gegen alle Miteigentümer.

Eigentumswechsel

Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichte. Die Fortschreibung erfolgt auf den 01. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z. B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundstücke zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde.

Erläuterungen zur Zahlungsweise

Die Steuerschuld ist mit den ausgewiesenen Beträgen zu den angegebenen Terminen zu entrichten.

• In der Regel werden die Raten vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.

• Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 15 €uro, so ist der gesamte Jahresbetrag zum 15.08. fällig.

• Beträgt die Jahressteuer mehr als 15 €uro, aber nicht mehr als 30 €uro, so ist der Jahresbetrag je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. zu entrichten.

• Auf Antrag kann die Grundsteuer am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss bis zum 30.09. eines Jahres für das Folgejahr gestellt sein.

• Bei Überweisungen und Einzahlungen geben Sie bitte stets das vollständige Buchungszeichen an.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Gewerbesteuermeßbetragt. Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Gewerbesteuermessbetrages mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz, von 345 v.H.

Hundesteuer

Die Hundesteuer wird auf Grundlage der Hundesteuersatzung der Gemeinde Oedheim erhoben. Der Steuer unterliegen alle Hunde, welche im Gemeindegebiet von natürlichen Personen gehalten werden und älter als 3 Monate sind.

Die Hundesteuer beträgt:

108 Euro für den ersten Hund eines Haushalts
216 Euro für jeden weiteren Hund eines Haushalts
324 Euro für einen Zwinger

756 Euro für einen Kampfhund
1.512 Euro für jeden weiteren Kampfhund


Sonstige Steuern und Gebühren


- Wasser

Verbrauchsgebühr: 1,80 Euro zzgl. 7 % MWST je cbm

Zählergebühr: 0,58 Euro zzgl. 7 % MWST je Monat

Grundgebühr: 2,00 Euro zzgl. 7 % MWST je Monat



- Abwasser

Schmutzwassergebühr: 2,97 Euro je cbm

Niederschlagswassergebühr: 0,56 Euro je qm

Zählergebühr für Zwischenzähler: 0,58 Euro je Monat


Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung

Bei verspäteter Zahlung müssen aufgrund gesetzlicher Regelungen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben werden.