Amtliche Bekanntmachungen 2018
Stellplatzsatzung-eingestellt am 30.01.2018
Stellplatzsatzung
Satzung als örtliche Bauvorschrift gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO
Aufgrund von § 74 Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 05. März 2014 (GBI. S. 357), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 (GBI. S. 501) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBI. S. 1147) hat der Gemeinderat am 23.10.2017 folgende Satzung als örtliche Bauvorschrift (Stellplatzsatzung) beschlossen:
§ 1
Zweck der Satzung
Mit der Satzung als örtliche Bauvorschrift gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO (Stellplatzsatzung) wird aus Gründen des Verkehrs sowie aus städtebaulichen Gründen die sich aus § 37 Abs. 1 LBO ergebende Stellplatzverpflichtung für Wohneinheiten modifiziert. Die Begründung vom 29.01.2018 ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Erhöhung der Zahl der Stellplätze
Die Stellplatzverpflichtung für Wohneinheiten (§ 37 Abs. 1 LBO) wird für die Wohnbauflächen gemäß §§ 30 und 34 Baugesetzbuch (BauGB) auf 2,0 Stellplätze je Wohneinheit erhöht.
§ 3
Räumlicher Geltungsbereich
Maßgebend für die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs dieser Satzung ist der Abgrenzungsplan der Gemeinde Oedheim vom 11.10.2017. Dieser Abgrenzungsplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Erstellt ein Bauherr entgegen seiner Verpflichtung nach § 2 die notwendigen Stellplätze nicht, so handelt er ordnungswidrig i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 75 Abs. 4 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.2018 in Kraft.
Oedheim, den 29.01.2018
Bürgermeister
Matthias Schmitt
Ausgefertigt zur öffentlichen Bekanntmachung am 30.01.2018
Hinweise
1. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
2. Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der
Gemeinde Oedheim
Ratsstraße 1
74229 Oedheim
geltend zu machen.
Auskünfte erteilt: Bürgermeisteramt Oedheim – Fachbereich 3 – Planen und Bauen
(Katharina Mühlhäußer, Tel. 07136 / 278 - 60)
Oedheim, den 30.01.2018
Bürgermeister
Matthias Schmitt
Stellplatzsatzung
Satzung als örtliche Bauvorschrift gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO
Begründung
Die Gemeinde Oedheim ist eine attraktive Wohngemeinde. Wohnflächen werden hier sehr stark nachgefragt. Nicht nur die Erschließung von Wohnbauflächen steht im Fokus, sondern auch die Innenentwicklung gewinnt immer mehr an Bedeutung. Durch die innerörtliche Bebauung, unter anderem von Mehrfamilienhäusern, kommt es zu einem hohen Aufkommen von Kraftfahrzeugen.
Aufgrund dessen hat der Gemeinderat sich für den Erlass einer Stellplatzsatzung für gewisse Gebiete des Gemeindegebiets Oedheim ausgesprochen. Die Stellplatzverpflichtung soll (§ 37 Abs. 1 LBO) innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs für Wohnbauflächen gemäß §§ 30 und 34 BauGB auf 2,0 Stellplätze je Wohneinheit erhöht werden.
Zweck dieser Stellplatzverpflichtung ist es, den von der baulichen Wohnanlage ausgelösten ruhenden Verkehr außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen unterzubringen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht zu gefährden.
Bereits bei einer einseitigen Beparkung der öffentlichen Verkehrsflächen entstehen erhebliche Probleme beim Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen und beim Fußgängerverkehr. Weiterhin entstehen Behinderungen für Versorgungs- und Rettungsdienste, weil immer mehr Fahrzeuge am Rande der Fahrbahnflächen parken. Insgesamt wird die Problematik noch dadurch verschärft, dass pro Wohneinheit oftmals 2 – 3 Fahrzeuge und mehr vorhanden sind. Bei eng bebauten Flächen, insbesondere im Bereich des Ortskerns stellt dies ein großes Problem dar.
Die dargelegten städtebaulichen und verkehrlichen Gründe verlangen die Stellplatzzahl für Wohneinheiten im Geltungsbereich der Stellplatzsatzung in der Gemeinde Oedheim auf 2,0 Stellplätze zu erhöhen.
In den neuen Baugebieten (Quittenbusch I und Quittenbusch II) wurde die Stellplatzverpflichtung bereits im Bebauungsplan mit 2,0 Stellplätzen pro Wohneinheit festgesetzt.
In Fällen, in denen private Bauherren einen Umbau, Umnutzung oder Ausbau durchführen wollen und aufgrund der engen Bebauung kein Nachweis der Stellplätze erfolgen kann, wird der Bauausschuss über Ausnahmen der Stellplatzverpflichtung entscheiden, wenn diese städtebaulich, wie auch aus Gründen des Verkehrs vertretbar sind.
Oedheim, 29.01.2018
Matthias Schmitt
Bürgermeister