Ausdruck aus dem Handelsregister beantragen
Inhalt:
- Informationen über Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) oder Einzelkaufleute.
- Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Geschäftsleben wichtig sind, beispielsweise die Namen der Personen, die für das eingetragene Unternehmen vertretungsberechtigt sind.
Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis. Es wird elektronisch geführt. Auf Wunsch erstellt Ihnen das Registergericht einen Ausdruck von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten.
Formulare
Voraussetzungen
Keine
Verfahrensablauf
- Benötigen Sie keinen Ausdruck beziehungsweise keine Datei, sondern nur die Information an sich, können Sie die Daten online abrufen: Registrieren Sie sich kostenfrei beim Registerportal und rufen Sie anschließend die Daten ab.
- Wenn Sie den Ausdruck persönlich oder schriftlich beantragen:
- Sprechen Sie persönlich beim zuständigen Registergericht vor, bekommen Sie den Ausdruck sofort.
- Beantragen Sie den Ausdruck schriftlich, erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung. Spätestens wenn der Betrag dem zuständigen Registergericht gutgeschrieben wurde, sendet es Ihnen den geforderten Ausdruck zu, entweder in Papierform oder elektronisch.
Das zuständige Registergericht übermittelt Ihnen die Information auch elektronisch. Es handelt sich dann um eine amtliche Datei, ähnlich wie eine beglaubigte Kopie. Wenn Sie nur einen einfachen Ausdruck benötigen, müssen Sie darauf ausdrücklich hinweisen.
Unterlagen
keine
Kosten
Wenn Sie die Daten online abrufen:
- Abruf von Daten aus dem Register: EUR 4,50 je Registerblatt
- Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: EUR 1,50 je abgerufener Datei
Wenn Sie den Ausdruck persönlich oder elektronisch beantragen...
- ...und in Ppierform möchten:
- für einfache Ausdrucke: EUR 10,00
- für amtliche Ausdrucke: EUR 20,00
- ...und elektronisch möchten:
- für eine unbeglaubigte Datei: EUR 5,00
- für eine beglaubigte Datei: EUR 10,00
Rechtsgrundlage
- § 9 des Handelsgesetzbuchs (HGB) (Einsichtnahme in das Handelsregister)
- § 30a der Handelsregisterverordnung (HRV)
- Nr. 1700 bis 1703 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
- Nr. 1140 und 1141 der Anlage zu $ 4 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG)
Zuständigkeit
das Registergericht, in dessen Registerbezirk sich die Niederlassung des betreffenden Kaufmanns oder der Sitz der betreffenden Gesellschaft befindet
Hinweis: Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm.
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.05.2019 freigegeben.