Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin anzeigen
Als Arbeitgeber müssen Sie das zuständige Regierungspräsidium benachrichtigen, wenn eine Frau Sie informiert hat, dass sie schwanger ist.
Als Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzgesetzes gelten unter anderem auch:
- Ausbilder
- Praktikumsleiter, beispielsweise an Universitäten und Hochschulen beziehungsweise Berufsschulen
- Schulleiter
- Träger von Behindertenwerkstätten
Stillt eine Frau und Sie haben die vorherige Schwangerschaft nicht gemeldet, müssen Sie ebenfalls die zuständige Stelle informieren.
Beispielsfälle: Eine Frau nimmt nach einer längeren Pause wieder ihre Tätgigkeit bei Ihnen auf oder fängt bei Ihnen neu an.
Damit dies möglich ist, sollen Schwangere ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren, sobald sie von der Schwangerschaft erfahren, auch um den ihnen zustehenden Schutz des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen zu können.
Sie können eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes oder der Hebamme mit dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verlangen. Die dafür anfallenden Kosten müssen Sie übernehmen, soweit sie die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt.
Voraussetzungen
Eine Frau ist schwanger oder stillt und:
- hat bei Ihnen ein Beschäftigungsverhältnis (Das gilt unabhängig von der Arbeitszeit und auch für Minijobs),
- macht bei Ihnen eine Ausbildung oder ein Praktikum im Rahmen einer Ausbildung,
- macht bei Ihnen als Schülerinnen oder Studentinnen ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen der schulischen Ausbildung oder des Studiums,
- arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder
- ist in Heimarbeit beschäftigt.
Verfahrensablauf
Informieren Sie die zuständige Stelle schriftlich. Nutzen Sie das im Internet angebotene Formular.
Eine E-Mail empfiehlt sich aus Datenschutzgründen nicht.
Fristen
Sofort, nachdem die Frau Sie über die Schwangerschaft oder das Stillen informiert hat.
Unterlagen
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Begriffsbestimmungen)
- § 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen)
- § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen)
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Betrieb , die Schule, Hochschule, Einrichtung oder ähnliches liegt, in dem die Frau beschäftigt ist.
Vertiefende Informationen
- Seiten der Gewerbeaufsicht
- Internetseiten der Regierungspräsidien zum Stichwort "Mutterschutz"
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 30.10.2020 freigegeben.