Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nach Heirat beantragen
Durch die Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft ändert sich Ihre Lohnsteuerklasse. Wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, gilt für diese Person nicht mehr die Lohnsteuerklasse I, sondern die Steuerklasse III.
Beziehen Sie beide Arbeitslohn, können Sie entscheiden:
- Sie wählen beide die Lohnsteuerklasse IV. Dies ist der gesetzliche Regelfall.
- Sie wählen beide die Lohnsteuerklasse IV mit Faktor.
- Sie wählen die Kombination aus Steuerklasse III und V.
Hinweis: Ein Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich. Dann werden beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht. Sie müssen den Antrag schriftlich stellen und eigenhändig unterschreiben.
Das gleiche gilt für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
Voraussetzungen
- Heirat oder
- Eintragung einer Lebenspartnerschaft
Verfahrensablauf
Sie müssen den Wechsel der Steuerklassen gemeinsam beantragen. Wenn Sie das Faktorverfahren wählen, müssen Sie auch die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres angeben. Füllen Sie dazu den "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartner" aus.
Bei einer Eheschließung teilt das elektronische Verfahren ELStAM Ihnen und Ihrem Ehegatten automatisch die Steuerklasse IV zu, nachdem die Meldebehörde die Verheiratung oder die eingetragene Lebenspartnerschaft in der Melderechtsdatenbank eingetragen hat.
Achtung: Bezieht nur der Ehemann oder die Ehefrau oder einer der Lebenspartner Arbeitslohn und gilt deshalb aus rechtlicher Sicht für diesen Ehegatten die Steuerklasse III, müssen Sie einen "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartner" beim für Sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt stellen. Das Finanzamt ändert dann die automatisch vergebene Steuerklasse IV in Steuerklasse III ab.
Durch die Eheschließung/Eintragung der Lebenspartnerschaft verlieren Sie nicht Ihr Recht auf den jährlichen Wechsel der Steuerklassenkombination.
Hinweis: Die gewählte Kombination der Steuerklassen gilt für Sie weiter, solange die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Berücksichtigung eines Faktors können Sie ab 2019 erstmals für 2 Jahre neu beantragen.
Fristen
Bis spätestens 30. November
Unterlagen
keine
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt
Vertiefende Informationen
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 29.03.2021 freigegeben.