Trennungsunterhalt beantragen
Sind Sie noch verheiratet, leben aber getrennt? Dann kann die eine Person von der anderen bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.
Das gleiche gilt, wenn Sie noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Sie sind verpflichtet, sich dabei gegenseitig Auskunft über Ihr Einkommen zu geben. Weigern Sie sich, können die entsprechenden Angaben durch eine Auskunftsklage geltend gemacht werden.
Können Sie sich nicht über die Höhe des Trennungsunterhalts einigen, können Sie einen Antrag an das Familiengericht stellen.
Bevor Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, sollten Sie dem Unterhaltsverpflichteten Gelegenheit geben, den geschuldeten Unterhalt freiwillig zu zahlen.
Berechnungsgrundlage:
Für die Berechnung des angemessenen Unterhalts sind die Lebensverhältnisse während der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerschaft entscheidend (Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse).
Höhe:
Um die Höhe des Unterhalts zu berechnen, muss das für den Unterhalt maßgebliche Nettoeinkommen der Eheleute ermittelt werden. Dabei werden bestimmte Positionen abgezogen (z.B. der Kindesunterhalt). Ebenso berücksichtigt wird ein Erwerbstätigenbonus, um den beruflichen Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen auszugleichen.
Der ermittelte Betrag wird zur Hälfte geteilt (Halbteilungsgrundsatz). Dem Unterhaltspflichtigen muss ein bestimmter Mindestbetrag verbleiben (Selbstbehalt).
Hinweis: Trennungsunterhalt ist der Unterhalt für die Zeit vor der Scheidung. Den Unterhalt, der nach einer Scheidung oder einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu zahlen ist, müssen Sie in einem eigene Verfahren geltend machen.
Voraussetzungen
- Sie leben dauernd getrennt.
- Der Anspruchsteller oder die Anspruchstellerin ist bedürftig.
Entscheidend sind Einkommen und Zahlungsverpflichtungen des Unterhalt begehrenden Partners oder der Unterhalt begehrenden Partnerin und die Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit. - Der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin ist leistungsfähig.
In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten lassen.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag muss ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bei Gericht einreichen.
Das Gericht stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zu. Diese erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Anschließend setzte das Familiengericht einen Betrag für den Unterhalt fest.
Das Gericht kann von den Beteiligten verlangen, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommen Beteiligte dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern, der Arbeitsagentur oder bei Versicherungen.
Fristen
Achtung: Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend. Rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.
In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.
Unterlagen
Nachweise über Einkommen und Vermögen
Kosten
Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nach Streitwert
Sonstiges
Ändern sich die Einkommensverhältnisse später, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Abänderungsklage erheben.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
- das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Scheidungsverfahren beziehungsweise der Aufhebung der Lebenspartnerschaft befasst ist
- ist kein Verfahren anhängig: normalerweise das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin gewöhnlich aufhält
Hinweis: Abweichungen im Einzelfall sind möglich. Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beraten.
Vertiefende Informationen
Informationen über die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung finden Sie in den Texten:
- Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren
- Hilfe bei der Prozessführung (Prozesskostenhilfe)
- Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss des Ehegatten oder Lebenspartners beantragen
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.10.2017 freigegeben.