Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz - Abrechnung beantragen
Kein Arbeitgeber darf Jugendliche ohne eine ärztliche Bescheinigung über eine Erstuntersuchung beschäftigen.
Vor dem Eintritt ins Berufsleben müssen Jugendliche sich daher von einem Arzt oder einer Ärztin gründlich auf ihren Gesundheitszustand untersuchen lassen. Die Untersuchung soll gewährleisten, dass die Jugendlichen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie gesundheitlich oder entwicklungsmäßig nicht gewachsen sind.
Ein Jahr nach Beginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung stattfinden, damit eventuelle Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit und die Entwicklung der Jugendlichen festgestellt werden können.
Voraussetzungen
Sie haben eine ärztliche Approbation in Deutschland und die zu untersuchende Person
- möchte eine Ausbildung oder Vollzeitbeschäftigung beginnen oder hat sie bereits begonnen,
- ist zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht 18 Jahre alt und
- hat den Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg oder möchte als EU-Bürger hier arbeiten.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Abrechnung online. Nutzen Sie dafür den Onlineantrag.
Befüllen Sie die Felder mit den geforderten Daten.. Nach dem Absenden wird eine Zusammenfassung Ihrer Eingaben und der Verwendungszweck, unter dem die Vergütung erfolgt, an Ihr Postfach geschickt.
Sie bekommen anschließend die Kosten erstattet.
Bevor Sie die Person untersuchen, muss sie Ihnen gegenüber erklären, dass keine Ärztin oder kein Arzt eine solche Untersuchung bisher durchgeführt hat
Wenn Sie keinen Onlineantrag stellen möchten:
Sie können Untersuchungsberechtigungsscheine per E-Mail unter jugendarbeitsschutzgesetz@rpt.bwl.de oder per Fax unter 071757 960 72 erhalten.
Senden Sie die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erstfertigung des Untersuchungsberechtigungsscheins ohne weiteres Anschreiben an die zuständige Stelle.
Bei der Vergütung Ihrer Forderung erscheinen auf dem Überweisungsträger im Feld Verwendungszweck die oben rechts eingedruckte Rechnungsnummer des amtlichen Formulars sowie das Kürzel JuSchu.
Der Name der Patientin oder des Patienten kann dort aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erscheinen. Eigene Rechnungsnummern können aus technischen Gründen nicht berücksichtigt werden.
Unterlagen
Keine
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
ca. vier Wochen
Sonstiges
Weitere Informationen, insbesondere zu
- freiwilligen Nachuntersuchungen
- außerordentlichen Nachuntersuchungen auf ärztliche Anordnung und
- Ergänzungsuntersuchungen
finden Sie im Merkblatt „Informationen für die Abrechnung der Untersuchungen von Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz“.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium Tübingen
Vertiefende Informationen
Weitere Formulare für die Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz können auf den Seiten der Gewerbeaufsicht abgerufen werden.
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.04.2021 freigegeben.