Unterhalt für volljährige Kinder - vor Gericht beantragen
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern bis zum Abschluss einer ersten angemessenen Berufsausbildung Unterhalt zu zahlen.
Kommen Ihre Eltern dieser Verpflichtung nicht nach, können Sie gegen sie vor Gericht einen entsprechenden Antrag stellen.
Hinweis: Es gibt keine Altersgrenze, ab der Eltern ihren Kindern keinen Unterhalt mehr schulden.
In folgenden Fällen müssen Kinder selbst für ihren Unterhalt sorgen:
- Sie haben nach dem Schulabschluss keine Ausbildung aufgenommen.
- Sie haben eine bereits seit längerem betriebene Ausbildung ohne Zustimmung der Eltern abgebrochen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Erhalt von Unterhalt sind:
- Die erste Berufsausbildung ist nicht abgeschlossen.
- kein eigenes Vermögen oder Einkommen
- Die Bedürftigkeit ist ohne eigenes Verschulden entstanden.
- Die eigene Unterhaltspflicht gegenüber den unterhaltspflichtigen Eltern wurde nicht verletzt.
- keine grobe Verfehlung den Eltern gegenüber (beispielsweise Verschweigen eigener Einkünfte)
- Ihre Eltern oder ein Elternteil haben die Möglichkeit, Unterhalt ohne Einschränkung des Selbstbehalts zu leisten.
- Ihre Eltern haben keine anderen Unterhaltsverpflichtungen, die ihre Leistungsfähigkeit verhindern.
Hinweis: Auch andere Verwandte in gerader Linie wie beispielsweise Großeltern können Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig sein.
Verfahrensablauf
Informieren Sie sich zunächst über die Einzelheiten und die Folgen eines Unterhaltsverfahrens. Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beraten. Wenn Sie die Kosten für die Beratung nicht aufbringen können, können Sie bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Beratungshilfe beantragen.
Außergerichtliche Einigung
In einem ersten Schritt wird der beratende Rechtsanwalt oder die beratende Rechtsanwältin versuchen, eine außergerichtliche Einigung zwischen Ihnen und Ihren Eltern herbeizuführen. Er oder sie wird daher Ihre Eltern auffordern, über ihre Einkünfte Auskunft zu geben. Ist dies geschehen, erhalten die Eltern beziehungsweise der unterhaltspflichtige Elternteil eine Aufforderung zur Zahlung.
Gerichtsverfahren
Schlägt die außergerichtliche Einigung fehl, müssen Sie durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts stellen. Zunächst wird das Gericht einen Gütetermin ansetzen. Alle Beteiligten erhalten bei diesem Termin die Gelegenheit, ihre Argumente darzulegen. Zweck des Gütetermins ist, eine Einigung zu erzielen (Vergleich).
Kommt eine Einigung nicht zustande, stellt das Gericht das Scheitern des Gütetermins fest. In einem (meist) unmittelbar daran anschließenden frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Falls eine Beweisaufnahme erforderlich ist, setzt das Gericht in der Regel einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung an. Während des gesamten Verfahrens bemüht sich das Gericht, eine Einigung der Beteiligten zu erreichen. Das Gericht entscheidet am Ende des Verfahrens durch Beschluss über die Unterhaltspflicht.
Außerdem bestimmt das Gericht am Ende des Verfahrens, wer die Verfahrenskosten tragen muss.
Unterlagen
keine
Kosten
- Gerichtsgebühren abhängig vom Verfahrenswert:
Zwölffacher Wert des monatlich beanspruchten Unterhaltsbetrages zuzüglich daneben geltend gemachter Unterhaltsrückstände; höchstens der geforderte Gesamtbetrag - Anwaltsgebühren abhängig vom Gegenstandswert (entspricht dem Verfahrenswert)
Hinweis: Können Sie die Kosten für das Verfahren nicht aufbringen, haben Sie gegen Ihre Eltern zunächst einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss. Dieser kann auch durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts durchgesetzt werden. Nachrangig hierzu, also für den Fall, dass der Kostenvorschuss nicht realisierbar ist, können Sie bei Gericht Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
das Familiengericht (Amtsgericht)
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des unterhaltspflichtigen Elternteils:
bei Antrag auf Unterhalt gegen einen Elternteil:
- das Amtsgericht am gewöhnlichen Aufenthalt dieses Elternteils
bei Antrag auf Unterhalt gegen beide Elternteile, falls zwei Amtsgerichte zuständig wären:
- Sie haben die Wahl zwischen einem der beiden Amtsgerichte
bei Antrag auf Unterhalt im laufenden Scheidungsverfahren der Eltern:
- das mit dem Scheidungsverfahren befasste Gericht
bei Antrag auf Unterhalt, wenn Sie jünger als 21 Jahre sind und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben:
- das Amtsgericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts
Vertiefende Informationen
- Beratungshilfe beantragen
- Verfahrenskostenhilfe beantragen
- Justizportal Baden-Württemberg
- Leitlinien zur Festsetzung des Kindesunterhalts
- Düsseldorfer Tabelle
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.08.2017 freigegeben.