Dienstleistungen: Gemeinde Oedheim

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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

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Vereinigte Staaten von Amerika

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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Volksbegehren - Zulassung beantragen

Gegenstand eines Volksbegehrens kann ein Gesetz, die Änderung der Landesverfassung oder die Auflösung des Landtags sein. Zusammen mit anderen Bürgerinnen und Bürgern können Sie in diesen Angelegenheiten ein Volksbegehren einleiten (Zulassungsverfahren). Dies ist auch mit Hilfe einer bestehenden Organisation oder einer neu gegründeten Initiative möglich.

Das Volksgesetzgebungsverfahren gliedert sich in drei Stufen:

  • Zulassungsverfahren zum Volksbegehren beim Innenministerium
    Hierfür benötigen Sie einen Gesetzentwurf mit mindestens 10.000 Unterstützungsunterschriften.
  • Durchführung des Volksbegehrens
    Das Volksbegehren wird durch die Ausgabe von Eintragungsblättern durch die Vertrauensleute der Antragsteller oder Personen, die von ihnen dazu ermächtigt sind (freie Sammlung), und Auflegung von Eintragungslisten in den Gemeinden (amtliche Sammlung) durchgeführt. Die amtliche Sammlung erstreckt sich über drei Monate, die freie Sammlung über sechs Monate. Das Volksbegehren muss von mindestens einem Zehntel aller baden-württembergischen Wahlberechtigten gestellt werden. Dies erfordert derzeit rund 770.000 Unterschriften.
  • Ist das Volksbegehren erfolgreich, aber der Landtag nimmt den Gesetzentwurf nicht an, findet die Volksabstimmung statt. Die Stimmberechtigten können mit "Ja" oder "Nein" über den Gesetzentwurf abstimmen. Das Verfahren entspricht dem einer Wahl. Der Gesetzentwurf ist beschlossen, wenn er
    • die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält und
    • bei einfachen Gesetzen diese Mehrheit aus mindestens einem Fünftel aller Stimmberechtigten (derzeit etwa 1,6 Millionen) beziehungsweise
    • bei verfassungsändernden Gesetzen diese Mehrheit aus mehr als der Hälfte aller Stimmberechtigten (derzeit etwa 3,8 Millionen) besteht.

Voraussetzungen

Für das Zulassungsverfahren müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie benötigen einen ausformulierten und mit einer Begründung versehenen Gesetzentwurf:
    • Der Gesetzentwurf muss so ausgestaltet sein, dass er nach erfolgreichem Abschluss des gesamten Volksgesetzgebungsverfahrens
      • im Gesetzblatt für Baden-Württemberg verkündet werden und
      • mit allgemeiner Verbindlichkeit in Kraft treten kann.
    • Inhaltlich muss er folgende Anforderungen erfüllen:
      • aus dem Gesetzentwurf muss klar und bestimmt hervorgehen, was gewollt ist und für wen das Gesetz gelten soll.
      • Der Gesetzentwurf darf dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht widersprechen. Das bedeutet vor allem:
        • Der Gesetzentwurf muss sich im Rahmen der Landeskompetenzen halten. Er darf nicht Gegenstände der Bundesgesetzgebung und Bundeskompetenzen betreffen (z.B. auswärtige Angelegenheiten, Verteidigungsfragen, Bundeswehreinsätze)
        • Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz sind von der Volksgesetzgebung ausgeschlossen.
        • Der Gesetzentwurf muss auch sonst mit höherrangigen Verfassungsgrundsätzen, z.B. Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sein.
      • Der Gesetzentwurf muss die vollständige Bezeichnung des Gesetzes und ggf. dessen Kurzbezeichnung enthalten.. Denn die Unterschreibenden müssen wissen und verstehen können, wofür sie unterschreiben.
        Hinweis: Für die Erarbeitung des erforderlichen Gesetzentwurfs benötigen Sie meistens fachkundige Hilfe und Beratung. Wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise an einen Verband, der oder die in Verfassungs- und Gesetzgebungsfragen erfahren ist.
  • Sie benötigen mindestens 10.000 Unterstützungsunterschriften für Ihren Gesetzentwurf.
    Für die Unterschriftensammlung müssen Sie Formblätter nach dem Muster der Anlagen 8 oder 9 zur Stimmordnung verwenden. Die Unterschriften gelten nur, wenn die Unterzeichner und Unterzeichnerinnen berechtigt sind, den Landtag von Baden-Württemberg zu wählen. Nach der Unterzeichnung müssen Sie sich daher von den Wohnsitzgemeinden der Unterzeichner und Unterzeichnerinnen die Wahlberechtigung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bescheinigen lassen.
    Der mit den Unterschriften unterstützte Gesetzentwurf darf nicht mehr verändert werden, da sonst der Wille der Unterschreibenden verfälscht würde.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Zulassung des Volksbegehrens bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihrem Antrag müssen Sie die erforderlichen Unterlagen beilegen.

Benennen Sie in dem Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens zwei Vertrauensleute. Diese sind die Ansprechpartner der Verwaltung, besonders wenn nach der Zulassung das Volksbegehren durchgeführt werden kann. Nur die Vertrauensleute dürfen

  • verbindliche Erklärungen zu dem Antrag abgeben und
  • Erklärungen von Abstimmungsorganen entgegennehmen.

Das Innenministerium muss das Volksbegehren zulassen, wenn die oben genannten Anforderungen erfüllt sind. Ansonsten lehnt es die Zulassung ab. Bei Ablehnung können Sie den Verfassungsgerichtshof anrufen. Bei Zulassung des Volksbegehrens leitet das Innenministerium die nächste Verfahrensstufe ein.

Hinweis: Wird der Gesetzentwurf wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt, können Sie nur ein neues Verfahren mit einem neuen Gesetzentwurf einleiten. Dasselbe gilt, wenn der Gesetzesentwurf wesentlich geändert werden muss.

Fristen

für das Sammeln der 10.000 Unterschriften: keine

Durch Änderungen der Sach- oder Rechtslage können aber Gesetzentwürfe und die bisher dafür geleisteten Unterschriften veralten.

Unterlagen

  • Gesetzentwurf mit Begründung
  • mindestens 10.000 Unterstützungsunterschriften
  • Bescheinigung der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner

Kosten

Sie müssen die Kosten des Zulassungsantrags tragen.

Bearbeitungsdauer

Das Innenministerium muss innerhalb von drei Wochen nach Eingang über die Zulassung entscheiden.

Zuständigkeit

für das Zulassungsverfahren: das Innenministerium

Vertiefende Informationen

Zum Thema "Volksbegehren" erhalten Sie auch Informationen auf den Internetseiten des Landtags von Baden-Württemberg.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.05.2018 freigegeben.