Umsatzsteuer - Jahreserklärung oder Voranmeldung abgeben
Die Umsatzsteuer wird auch Mehrwertsteuer genannt. Ihr unterliegen unter anderem
- die Lieferungen (z.B. Verkäufe von Waren) und sonstigen Leistungen (Dienstleistungen wie z.B. Reparaturen, Beratungsleistungen, usw.), die im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausgeführt werden,
- die Einfuhr von Gegenständen aus dem Nicht-EU-Drittland (die entstehende Einfuhrumsatzsteuer erhebt der Zoll) und
- der Bezug von Waren aus den Ländern der Europäischen Union (sog. innergemeinschaftlicher Erwerb).
Bemessungsgrundlage und Steuersatz
Bemessungsgrundlage ist normalerweise der Nettopreis, auf den die Umsatzsteuer ausgeschlagen wird. Sofern ein Bruttopreis (d.h. die Umsatzsteuer ist hierin bereits enthalten) vereinbart wurde, muss die Umsatzsteuer herausgerechnet werden.
In Deutschland gibt es zwei Steuersätze:
- Den allgemeinen Steuersatz von 19 %, dem die meisten Umsätze unterliegen,
sowie - den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dieser gilt insbesondere auf Umsätze für den menschlichen Grundbedarf (z.B. die meisten Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, kulturelle Veranstaltungen, Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr).
Voraussetzungen
Unternehmereigenschaft
Der deutschen Umsatzsteuer unterliegen dem Grunde nach alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausgeführt werden. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes sind Sie Unternehmerin bzw. Unternehmer, wenn Sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben. In diesem Fall müssen Sie auf ihre Leistungen grundsätzlich Umsatzsteuer erheben. Ausnahmen bestehen aber z.B. für Unternehmen mit nur geringen Umsätzen (sogenannte Kleinunternehmerregelung, § 19 Umsatzsteuergesetz - UStG) oder falls für den jeweils ausgeführten Umsatz eine Steuerbefreiung gilt.
Gewerblich oder beruflich ist jede Tätigkeit, die auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist.
Die Fähigkeit, Unternehmer oder Unternehmerin zu sein, besitzen demnach alle
- natürlichen Personen (Einzelpersonen, die ein Unternehmen im Sinne des UStG betreiben, z.B. Einzelhändler, Handwerker, Hauseigentümer),
- juristische Personen (z.B. AG, GmbH, Genossenschaften, eingetragene Vereine, Stiftungen) und
- Personenvereinigungen (z.B. GbR, OHG, KG).
Kleinunternehmerregelung
Die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist eine gesetzlich vorgesehene Vereinfachungsregelung für Unternehmen mit nur geringen Umsätzen, bei der auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet wird. Sie können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn ihr Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Wegen der Nichterhebung der Umsatzsteuer können Sie im Gegenzug allerdings auch keinen Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen in Anspruch nehmen.
Falls Sie die unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen, ist für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr die Umsatzgrenze von 17.500 € maßgeblich, d.h. es ist eine Prognose der zu erwartenden Umsätze notwendig. Nehmen Sie die Tätigkeit unterjährig auf, muss die geschätzte Summe der Umsätze auf das volle Kalenderjahr hochgerechnet werden.
Hinweis: Falls Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
Verfahrensablauf
Umstzsteuer-Jahreserklärung
Sie müssen für jedes Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Darin berechnen Sie die Umsatzsteuer selbst.
Falls Ihre Berechnung zu einer Nachzahlung führt, müssen Sie diese innerhalb eines Monats nach Abgabe der Jahreserklärung unaufgefordert an das Finanzamt bezahlen. Ein Erstattungsbetrag wird mit offenen Steuerbeträgen verrechnet oder Ihnen auf das Konto überwiesen, das Sie dem Finanzamt mitgeteilt haben. Einen Umsatzsteuerbescheid erhalten Sie nur, wenn das Finanzamt von der von Ihnen berechneten Umsatzsteuer abweicht.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Als Unternehmerin oder Unternehmer müssen Sie grundsätzlich monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermitteln. Der Abgabezeitraum im laufenden Jahr bestimmt sich dabei regelmäßig nach der Höhe der Vorjahressteuer. Es gelten dabei u.a. folgende Regelungen:
- Hat die die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro betragen, müssen im laufenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden.
- Hat die Vorjahressteuer nicht mehr als 1.000 Euro betragen, kann Sie das Finanzamt von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien. In diesem Fall ist nur eine Jahreserklärung abzugeben.
- Wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als 7.500 Euro ergeben hat, können Sie an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
- Wenn Sie als Gründerin oder Gründer eines Unternehmens erstmalig eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Die Voranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Vierteljahr, Monat) beim Finanzamt eingehen; gleichzeitig müssen Sie die selbst errechnete Steuer von sich aus bezahlen. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt erfolgt nicht.
Dauerfristverlängerung
Das Finanzamt kann die Frist für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern. Bei monatlicher Abgabe ist die Gewährung dieser Dauerfristverlängerung davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung geleistet wird. Sofern Sie für die Abgabe der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen wollen), müssen Sie diese zuvor beim Finanzamt beantragen.
Verpflichtung zur authentifizierten elektronischen Übermittlung
Sie müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung sowie die Umsatzsteuererklärung authentifiziert elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Das dafür benötigte elektronische Zertifikat erhalten Sie unter www.elster.de.
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Formulare
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung sowie die Umsatzsteuererklärung erhalten Sie unter www.elster.de.
Fristen
- Umsatzsteuer-Jahreserklärung: bis spätestens 31.07. des Folgejahres. Sofern Sie die Hilfe eines Steuerberaters oder einer Steuerberaterin in Anspruch nehmen und diese Person die Erklärung anfertigt, gilt eine allgemein verlängerte Frist bis zum 28./29.02.des Zweitfolgejahres.
- Umsatzsteuer-Voranmeldung: spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat/ Vierteljahr)
Das Finanzamt kann auf Antrag die Frist für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern. Bei monatlicher Abgabe ist die Gewährung dieser Dauerfristverlängerung davon abhängig, dass Sie eine Sondervorauszahlung entrichten. Den Antrag auf Dauerfristverlängerung müssen Sie elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Informationen hierzu erhalten Sie unter der Internet-Adresse www.elster.de.
Unterlagen
Es kann sein, dass Sie im Einzelfall neben der Umsatzsteuer-Voranmeldung beziehungsweise Umsatzsteuer-Jahreserklärung noch weitere Unterlagen vorlegen müssen, beispielsweise Eingangsrechnungen, Verträge oder ähnliches.
Kosten
keine
Sonstiges
Auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg ist eine Informationsbroschüre für Existenzgründer zum Download bereitgestellt. Darin werden auch umsatzsteuerliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit ergeben, beantwortet. Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.
Zuständigkeit
Das Finanzamt, von dessen Bezirk aus das Unternehmen ganz oder überwiegend betrieben wird.
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 08.02.2019 freigegeben.