Dienstleistungen: Gemeinde Oedheim

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Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Meta Platforms, Inc.
  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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Vimeo

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Vimeo LLC
555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Vereinigte Staaten von Amerika

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  • Vimeo LLC
  • Google Analytics
  • Verbundene Unternehmen
  • Geschäftspartner
  • Werbepartner
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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Privacy@vimeo.com

Weitergabe an Drittländer

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Vereinigte Staaten von Amerika

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Essentiell

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Oedheim
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Bürgerbeauftragte des Landes - sich unabhängig beraten lassen

Sie vermittelt zwischen Ihnen und den Landesbehörden und versucht eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

Bei Bedarf erklärt sie Zusammenhänge und Bescheide.

Ihre Unterstützung ist neutral.

Voraussetzungen

Sie

  • sind mit dem Handeln einer Landesbehörde nicht einverstanden,
  • können eine Entscheidung nicht nachvollziehen oder
  • halten eine polizeiliche Maßnahme oder das Verhalten eines einzelnen Polizeiangehörigen für rechtswidrig.

Sie sind

  • Polizeiangehörige oder Polizeiangehöriger und möchten interne Probleme oder Missstände ansprechen oder Verbesserungsvorschläge machen. Sie müssen den Dienstweg nicht einhalten.

Die Bürgerbeauftragte ist nicht zuständig, wenn

  • keine Landesbehörde beteiligt ist,
  • bereits ein Petitionsverfahren durchgeführt wird oder wurde,
  • es sich um kommunale Selbstverwaltung handelt,
  • ein gerichtliches Verfahren oder eine gerichtliche Entscheidung vorliegt,
  • ein strafrechtliches oder innerdienstliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, Ausnahme: verzögerte Bearbeitung
  • es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt

Ihre Eingabe sollte

  • Name und vollständige Anschrift enthalten,
  • ein konkretes Ziel nennen und
  • nach Inhalt und Form keine Straftat darstellen

Verfahrensablauf

Sie erreichen die Bürgerbeauftragte telefonisch, per E-Mail, Fax oder über das Kontaktformular auf ihrer Webseite.

Sie bietet auch Sprechtage an. Wann und wo, steht auf ihrer Webseite. Melden Sie sich vorher an, entweder per Online-Anmelde-Formular oder telefonisch.

Handeln Sie als Vertreterin oder Vertreter, müssen Sie eine Vollmacht vorlegen. Nutzen Sie die auf der Webseite der Bürgerbeauftragten bereitgestellte Mustervollmacht. Sie können sie einscannen und zusammen mit Ihrem Anliegen über das Kontaktformular hochladen, oder Sie schicken sie per Post oder Fax.

Sie kann beteiligte Behörden um Auskünfte und Akteneinsicht bitten. Im Regelfall ist es dazu notwendig, Ihre persönlichen Daten weiterzugeben. Die Behörden sind verpflichtet, sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Sie kann auch gegenüber dem zuständigen Ministerium eine Empfehlung abgeben.

Fristen

  • Je früher, desto größer ist die Chance, dass sie weiterhelfen kann
  • Bei Beschwerden über die Landespolizei: drei Monate

Unterlagen

Vorhandene Unterlagen und Bescheide

Kosten

Keine

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Einzelfall

Sonstiges

Wollen Sie anonym bleiben, müssen Sie dies ausdrücklich mitteilen. Es kann aber sein, dass ohne konkreten Bezug zu Ihrem Fall eine einvernehmliche Erledigung nicht möglich ist.

Verwaltungsrechtliche, strafrechtliche oder sonstige Fristen, zum Beispiel für Widerspruch oder Einspruch, müssen Sie selbst beachten. Ihr Kontakt mit der Bürgerbeauftragten ändert daran nichts.

Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf der Webseite der Bürgerbeauftragten.

Zuständigkeit

Die Bürgerbeauftragte des Landes Baden-Württemberg

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Dieser Text enstand in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Bürgerbeauftragte des Landes Baden-Württemberg hat ihn am 29.04.2020 freigegeben.