Dienstleistungen: Gemeinde Oedheim

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4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Vimeo LLC
555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

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Privacy@vimeo.com

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Vereinigte Staaten von Amerika

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Gemeinde Oedheim
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Vorlesen

Trinkwasseruntersuchungsstellen - Zulassung beantragen

Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vorgeschriebene Trinkwasseruntersuchungen, einschließlich der Probennahmen, dürfen nur von Laboren durchgeführt werden, die als Trinkwasseruntersuchungsstellen zugelassen sind.

Voraussetzungen

Entsprechend § 15 Absatz 4 TrinkwV sind die Voraussetzungen für die Zulassung:

  • eine gültige Akkreditierung als Prüflaboratorium bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) oder einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung für die Untersuchung von Trinkwasser gemäß TrinkwV, einschließlich Probennahme,
  • die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 15 Absatz 1 bis 2a TrinkwV,
  • eine erfolgreiche Teilnahme an externen Qualitätssicherungsprogrammen mindestens einmal jährlich.

Verfahrensablauf

Das Labor beantragt die Zulassung formlos beim Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg.

Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen dem Antrag bei.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Nachweis der gültigen Akkreditierung als Prüflaboratorium für die Untersuchung von Trinkwasser, einschließlich Probennahme,
  • Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen:
    für mikrobiologische Parameter, einschließlich Legionellen, beim Niedersächsischen Landesgesundheitsamt, Außenstelle Aurich,
    für chemische Parameter bei der AQS Baden-Württemberg oder Hamburg oder beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
    Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
  • Bestätigung der Anzeige beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium nach § 20 Bundesseuchengesetz beziehungsweise nach § 49 Infektionsschutzgesetz und/oder der Erlaubnis des zuständigen Regierungspräsidiums nach § 19 Bundesseuchengesetz beziehungsweise nach § 44 Infektionsschutzgesetz.

Kosten

Es fallen Gebühren in Höhe von 350,00 bis 500,00 Euro gemäß der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLR - GebVO-MLR) vom 11. Dezember 2018 an.

Sonstiges

Nach erfolgter Zulassung muss die Trinkwasseruntersuchungsstelle dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Änderungen bezüglich der Akkreditierung unaufgefordert und schnellstmöglich schriftlich mitteilen.
Darüber hinaus muss die Trinkwasseruntersuchungsstelle dem Ministerium bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres eine Bestätigung über die mindestens einmal jährlich erfolgreich absolvierte Qualitätssicherung durch Teilnahme an Ringversuchen ebenfalls unaufgefordert vorlegen.
Für mikrobiologische Parameter, einschließlich Legionellen, erwartet das Ministerium eine Teilnahmen an den Ringversuchen des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts, Außenstelle Aurich, für chemische Parameter bei der AQS Baden-Württemberg oder Hamburg oder beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.

Rechtsgrundlage

§ 15 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) (Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.

Zuständigkeit

Zuständig für die Zulassung von Laboren mit Sitz in Baden-Württemberg oder Laboren mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, die in Baden-Württemberg tätig werden wollen, ist das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg.

Vertiefende Informationen

  • Weitere Anforderungen bei der Akkreditierung von Untersuchungsstellen für Trinkwasser, die Untersuchungen von Trinkwasser gemäß Trinkwasserverordnung durchführen, konkretisiert die DAkkS im Dokument 71 SD 4 011, Stand: 19. Januar 2017.
  • Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat ihn am 08.02.2021 freigegeben.