Amtliche Bekanntmachungen 2017
Öffentliche Bekanntmachung zum Erlass einer Stellplatzsatzung als örtliche Bauvorschrift gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO
icon.crdate14.11.2017
- Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 6 LBO -
Öffentliche Bekanntmachung zum Erlass einer Stellplatzsatzung als örtliche Bauvorschrift gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO
- Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 6 LBO -
Der Gemeinderat der Gemeinde Oedheim hat am 13.11.2017 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 74 Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung (LBO) den Aufstellungsbeschluss zum Erlass einer Stellplatzsatzung als örtliche Bauvorschrift gefasst.
Maßgebend für den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist der Lageplan vom 11.10.2017. Der Planbereich ist im nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Kartenausschnitt dargestellt.
1. Anlass und Ziel der Planung
Die Innenentwicklung gewinnt immer mehr an Bedeutung. Durch die innerörtliche Bebauung, unter anderem von Mehrfamilienhäusern, kommt es zu einem hohen Aufkommen von Kraftfahrzeugen.
Ziel und Zweck der Stellplatzverpflichtung ist es, den von der baulichen Wohnanlage ausgelösten ruhenden Verkehr außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen unterzubringen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht zu gefährden.
Aus diesem Grund soll die Stellplatzverpflichtung innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des anliegenden Lageplans für Wohnbauflächen gemäß §§ 30 und 34 Baugesetzbuch (BauGB) auf 2,0 Stellplätz je Wohneinheit erhöht werden.
2. Beschluss über die öffentliche Auslegung nach § 74 Abs. 6 LBO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §74. Abs.6 LBO i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB.
Ebenfalls am 13.11.2017 hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung die Verwaltung damit beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 74 Abs. 6 LBO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §74. Abs.6 LBO i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
3. Öffentliche Auslegung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Entwurf des zum Erlass einer Stellplatzsatzung als örtliche Bauvorschrift wird vom
22.11.2017 bis einschließlich 03.01.2018 im Foyer des Rathauses, Ratsstraße 1, 74229 Oedheim, während den üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.
Hinweise
- Während dieser Auslegungsfrist können die Planunterlagen während den allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses von jedermann eingesehen und schriftliche Stellungnahmen dazu vorgebracht werden.
- Während der Sprechzeiten können die Stellungnahmen auch mündlich zur Niederschrift im Fachbereich III Planen und Bauen, 2.OG Zimmer 2.02 abgegeben werden.
- Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
- Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
- Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Oedheim, den 14.11.2017
gez. Schmitt, Bürgermeister