Grundsteuer
Allgemeines
Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Einheitswert und der Steuermessbetrag. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Steuermessbetrags mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz, je getrennt für die Grundstücksarten A und B. Sind mehr als eine Person als Eigentümer eingetragen, ergeht dieser Bescheid an einen der Eigentümer.
- A = land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Stückländereien (Hebesatz: 390 v.H.)
- B = bebaute und unbebaute Grundstücke (Hebesatz: 390 v.H.)
Eigentümerwechsel
Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Fortschreibung erfolgt auf den 1. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z. B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundstücke zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde.
Erläuterungen zur Zahlungsweise
Die Steuerschuld ist mit den ausgewiesenen Beträgen zu den angegebenen Terminen zu entrichten.
- In der Regel werden die Raten vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
- Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 15 €uro, so ist der gesamte Jahresbetrag zum 15.08. fällig.
- Beträgt die Jahressteuer mehr als 15 €uro, aber nicht mehr als 30 €uro, so ist der Jahresbetrag je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. zu entrichten.
- Auf Antrag kann die Grundsteuer am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss bis zum 30.09. eines Jahres für das Folgejahr gestellt sein.
- Bei Überweisungen und Einzahlungen geben Sie bitte stets das vollständige Buchungszeichen an.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Gewerbesteuermeßbetragt. Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Gewerbesteuermessbetrages mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz, von 345 v.H.
Hundesteuer
Die Hundesteuer wird auf Grundlage der Hundesteuersatzung der Gemeinde Oedheim erhoben. Der Steuer unterliegen alle Hunde, welche im Gemeindegebiet von natürlichen Personen gehalten werden und älter als 3 Monate sind.
Die Höhe der Gebühren finden Sie in derHundesteuersatzung (PDF-Dokument, 277,73 KB, 13.12.2021)
Sonstige Steuern und Gebühren
Wasser
Die Höhe der Gebühren finden Sie in der Wasserversorgungssatzung (PDF-Dokument, 187,71 KB, 02.01.2023)
Abwasser
Die Höhe der Gebühren finden Sie in der Abwasserssatzung (PDF-Dokument, 189,10 KB, 02.01.2023)
Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
Bei verspäteter Zahlung müssen aufgrund gesetzlicher Regelungen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben werden.
SEPA-Lastschriftmandat (PDF-Dokument, 219,32 KB, 17.05.2023)